Satzung Narrenzunft

SATZUNG
Narrenzunft Spritzenmuck Kügeleshausen e. V. Ehingen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Spritzenmuck Kügeleshausen e.V.“. Sitz des Vereins in Ehingen (Donau). Er ist im Vereinsregister in Ehingen eingetragen

2. Sein Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis 30. Juni eines Jahres.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Bewahrung und Weiterführung des im schwäbisch-alemannischen Raum vorhandenen Fasnachtsbrauchtums und die Pflege der örtlichen Fasnachtsgebräuche. Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der jährlichen Durchführung des brauchtümlichen Fasnetsgeschehen und der Pflege und Erhaltung des vorhandenen Maskenwesens.

2. Abs. 2 gestrichen – jetzt Abs. 3, Satz 1

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Bei Bedarf können allgemeine Vereinsämter und die Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei. Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt in der Regel eine langjährige aktive Mitgliedschaft voraus.

§ 4 Aufnahme

1. Die Aufnahme muss bei dem Verein beantragt werden.

2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Berufung an den Narrenrat eingelegt werden, der endgültig entscheidet.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder nachlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann für den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt;
b) die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind;
c) das Mitglied gegen Geist und Zweck des Vereins verstößt;
d) der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig ist.

3. Im Falle des Ausschlusses aus dem Verein ist § 4 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung sinngemäß anzuwenden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Narrenrat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand alle drei Jahre zur ordentlichen Tagung (Hauptversammlung) einberufen. Die Einberufung aller ordentlichen Mitglieder und aller Ehrenmitglieder erfolgt durch Bekanntmachung in der Tagespresse unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.

2. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte haben:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit;
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Berichte des Kassiers und der Kassenprüfer;
d) Bericht des Schriftführers;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Wahlen;
g) Anträge;
h) Verschiedenes.

§ 9 Wahlen und Anträge

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2. Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen;
b) Dringlichkeitsanträge;
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds;
d) Auflösung des Vereins.

3. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn die Mehrheit eine solche verlangt.

4. Über Anträge wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit verlange geheime Abstimmung.

5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
1. Auf Antrag des Narrenrates.
2. Auf Antrag von 25 % der Mitglieder, die Zweck und Grund der Einberufung schriftlich anzugeben haben.

§ 11 Protokolle

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus welcher mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift muss von dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier unterzeichnet werden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
1. Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers.
2. Wahl der Narrenräte nach § 14, Ziffer 3 dieser Satzung.
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
4. Satzungsänderungen
5. Auflösung des Vereins.

§ 13 Der Vorstand

I.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier.

II. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.

III. Der Vorstand mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

IV. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Narrenrats unter Einhaltung der Satzung. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder dem Kassier.

V. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter

§ 14 Der Narrenrat

Der Narrenrat setzt sich zusammen aus: 1. Dem Vorstand 2. den Zunftmeistern und deren ersten Stellvertretern, 3. den von der Mitgliederversammlung gewählten Narrenräten, 4. den vom Narrenrat berufenen Mitgliedern zur besonderen Verwendung.

§ 15 Aufgaben des Narrenrats

I.
Dem Narrenrat obliegt:
1. Vorbereitung der Hauptversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse.
2. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Beschlussfassung über den Vereinsetat.
5. Vorbereitung und Organisation der Vereinsveranstaltungen.

II. Der Narrenrat erstellt eine Geschäftsordnung, welche Art und Weise des Geschäftsablaufs sowie die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsveranstaltungen regelt.

III. Der Narrenrat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Narrenräte anwesend ist. Es wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.

§ 16 Kassenprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung sowie jährlich dem Narrenrat Bericht zu erstatten.

§ 17 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Narrenrat geprüft und der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgelegt.

§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen erfolgen

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen der Stadtgemeinde Ehingen als Treuhänderin zu übertragen, um es im Falle eine Wiedergründung der Narrenzunft Spritzenmuck zuzuführen. Findet innerhalb von 3 Jahren keine Neugründung statt, hat es die Stadt Ehingen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenen Rechte und Pflichten ist Ehingen (Donau).

Vorstehende Satzung wurde am 01.Oktober 1971 zu Ehingen errichtet. Satzungsänderung vom 12. Mai 1995
Satzungsänderung vom 19. Juni 1998
Satzungsänderung vom 07. Mai 2010
Satzungsänderung vom 24. Juni 2016

Zum Download: Satzung der Narrenzunft Stand 24 06 2016

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